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Alle Datenpannen von September 2012 aus Deutschland
21.09.2012
Ein privater Krankentagegeldversicherer gab ein Gutachten dem Arbeitgeber des Versicherten, wozu er nicht berechtigt ist.
Der Streitfall landete vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 12 U 181/11). Aus dem Urteilstext:
Der Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die rechtswidrige Übermittlung des Gutachtens mit Einzelheiten zur Lebens- und Krankheitsgeschichte des Klägers stellte einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Er hat das berufliche Fortkommen des Klägers beeinträchtigt, der deswegen aus einer laufenden fliegerischen Reintegration ausgegliedert wurde. Danach sah sich der Kläger der zweifelsfrei erheblich belastenden Unsicherheit gegenüber, seinen anspruchsvollen, mit hohem persönlichen Ansehen und hohem Einkommen verbundenen Beruf möglicherweise dauerhaft nicht mehr ausüben zu können. Dies erfordert zur Genugtuung den Ausspruch eines nicht unerheblichen Schmerzensgeldes. Dabei wird das Landgericht auch zu prüfen haben,ob unter dem Gesichtspunkt einer hartnäckigen Regulierungsverweigerung ein erhöhtes Schmerzensgeld zuzubilligen sein wird. Zur Höhe ist die Sache wegen des noch nicht abschließend geklärten Umfangs der Beeinträchtigungen noch nicht entscheidungsreif.